Das neue Verpackungsgesetz im Überblick?
Das neue Verpackungsgesetz ist am 01.01.2019 in Kraft getreten und hat das derzeit geltende Verpackungsverordnungen abgelöst.
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist die deutsche Umsetzung der europäischen Verpackungsrichtlinie 94/62/EG (kurz PACK) zur Regelung des Inverkehrbringens von Verpackungen sowie der Rücknahme und Verwertung von Verpackungsabfällen.
Es gilt für alle die als Erstinverkehrbringer
(= alle Händler bzw. Hersteller die Ihre Produkte mit den jeweiligen Verpackungen in Deutschland gewerbsmäßig, erstmals an den Endverbraucher abgeben und diese Verpackungen dort typischerweise als Abfall anfallen)
in Deutschland auftreten.
Unter anderem darf niemand mehr gewerblich Versandverpackungen nutzen, der nicht zentral registriert ist. Hersteller von Produkten aller Art, aber gerade auch Onlinehändler, Hersteller und Importeure sind von erweiterten Pflichten betroffen.
Was ist das Ziel des neuen Verpackungsgesetzes?
Ziel des VerpackG ist nach § 1, „dass Verpackungsabfälle vorrangig vermieden und darüber hinaus einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden. Dabei sollen die Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden“. Auch bisher galt nach der Verpackungsverordnung das Ziel, „die Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern“ und „Verpackungsabfälle […] in erster Linie zu vermeiden“.
Trotz nahezu gleicher Zielsetzung im alten und neuen Recht ändert sich die Rechtslage für die betroffenen Unternehmen teils deutlich: Das VerpackG verschärft die Rechtslage gegenüber der Verpackungsverordnung.
Denn künftig soll noch mehr Verpackungsmaterial recycelt oder wiederverwendet werden. Die erweiterte Registrierungs- und Datenmeldepflichten soll mehr Transparenz schaffen. Die bei Verstößen gegen das neue VerpackG vorgesehenen Bußgelder sind bewusst hoch. Zudem drohen Abmahnungen und Gerichtsverfahren durch Konkurrenten, wenn sich ein betroffenes Unternehmen nicht an die Vorgaben hält.
Was ist jetzt zu tun?
Bei der Zentralen Stelle für Verpackungsregister (LUCID) muss man sich mit seinen Stammdaten kostenfrei registrieren.
Weiterhin hat man eine Datenmeldepflicht und muss jährlich bis zum 15. Mai, eine Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister, aus dem vergangenem Jahr abgeben.
Neue Pfand- und Hinweispflichten werden mobilisiert. Auch die Einwegverpackungen von Milch und Säften werden Pfand pflichtig. Alle Artikel müssen gekennzeichnet werden, ob es Mehrweg- oder Einwegprodukte sind.
Beim Verstoß gegen das Gesetz und nicht Einhaltung der Vorschriften, muss mit Geldbußen von 200.000,00€ gerechnet werden oder mit einem Vertriebsverbot.
Eine Auflistung der in Verkehr gebrachten Verpackungen und eine Anpassung der Webseite (Einweg -oder Mehrwegprodukt) ist also pflicht!
Weitere Informationen finden Sie hier: https://verpackungsgesetz-info.de/
Oder in diesem Video: Neues Verpackungsgesetz – Video