Der Verkäufer haftet grundsätzlich für alle Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben.
Darunter fallen auch sog. versteckte Mängel die bereits vorhanden waren, jedoch erst später entdeckt wurden.
Liegt ein Mangel vor, muss immer bei demjenigen reklamiert werden, bei dem man die Sache gekauft hat.
Meist ist dies der Händler, bei dem Sie die Ware erworben haben.
Falsch wäre es, direkt beim Hersteller seine Rechte geltend zu machen.
In der Praxis geschieht es allerdings oft, dass der Verkäufer als Vertragspartnerversucht, die Haftung im Rahmen der freiwillig gegebenen Garantie auf den Hersteller abzuwälzen.
Hierauf müssen Sie sich in der Regel jedoch nicht einlassen.
Die gesetzliche Verjährungspflicht beträgt grundsätzlich zwei Jahre (§ 43. Beim Verkauf von Gebrauchtwaren kann die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf 12 Monate verkürzt werden. Besonders wichtig ist, dass die Frist bei reinen Privatverkäufen komplett durch einen Haftungsausschluss ausgeschlossen werden kann.)
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Fortsetzung Mängelgewährleistung