Die gesetzlichen Regelungen zum Fristbeginn laute:
„Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.“
Anhand der gewählten Formulierung des Gesetzgebers in der Widerrufsbelehrung „vierzehn Tage ab dem Tag…“ könnte der Anschein entstehen, dass mit dem Erhalt der Ware die 14 Tage schon beginnen.
Das ist jedoch falsch, der Tag der Zustellung dient zur Feststellung des Ereignisses.
Ohne diesen Tag kann man die Widerrufsfrist nicht berechnen.
Das bedeutet, die Frist beginnt im Fall des Widerrufs am Tag nach Erhalt der Ware zu laufen.
Der Tag des Erhaltes darf nicht mitgezählt werden, da die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts dann faktisch einen Tag eher beginnen würde.
Beispiel: Der Verbraucher erhält am Montag, dem 01. Mai 2015 seinen bestellten Artikel. Die Widerrufsfrist beginnt am Dienstag, dem 01. Mai 2015. Die Widerrufsfrist endet mit Ablauf des 15. Mai 2015.
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