Eine allgemeine Definition liefert das Gesetz: Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Soll der Vertragsgegenstand sowohl der beruflichen als auch der privaten Benutzung dienen, ist entscheidend, welche Benutzung überwiegt. Entscheidend ist dabei auch nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der Inhalt des Rechtsgeschäfts. In die Auslegung sind die äußeren Begleitumstände des Vertragsschlusses mit einzubeziehen.

Auch der Bundesgerichtshof hat schon dazu entschieden: Eine natürliche Person, die sowohl als Verbraucher als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer am Rechtsverkehr teilnimmt, ist lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn die Bestellung in der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abgeschlossen wurde. Darüber hinaus ist eine Bestellung nur dann der unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen, wenn dies dem Verkäufer durch das Verhalten zweifelsfrei erkennbar war. Die Angabe der Anschrift des Unternehmens als Lieferort in der Beziehung mit dem Namen des Bestellers als Rechnungsempfänger lässt keinen eindeutigen und zweifelsfreien Schluss auf eine Bestellung zu selbstständigen beruflichen Zwecken zu, so der BGH.


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